Beihilfebemessungssätze
| Beihilfeberechtigter ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind | 50% |
| Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70% |
| Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz* | 70% |
| Versorgungsempfänger | 70% |
| Berücksichtigungsfähiges Kind/Waise | 80% |
| Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bei mind. 2 Kindern | 90% |
| Berücksichtigungsfähige Kinder bei mind. 3 Kindern | 90% |
*Für Ehegatten/Lebenspartner deren Einkünfte 20.000€ (brutto) bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Berücksichtigungsfähige Ehepartner von Beamten mit mindestens 2 Kindern (mit Kindergeldanspruch) erhalten 90% für allgemeine Leistungen, für pflegebedingte Aufwendungen unverändert 70%. Haben beide Ehepartner als Beamte einen eigenen Beihilfeanspruch, kommt es zu keiner Erhöhung auf 90%. Erhält nur noch ein Kind einen Kindergeldanspruch fällt der Bemessungssatz des Ehepartners auf 70% zurück. Kinder von Beamten mit mindestens 3 Kindern mit Kindergeldanspruch erhalten 90% für allgemeine Leistungen, für pflegebedingte Aufwendungen unverändert 80%. Erhalten nur noch 2 Kinder einen Kindergeldanspruch, fällt der Bemessungssatz dieser Kinder auf 80% zurück.
Ambulante Behandlung
| Ärztliche Behandlung | Im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). |
| Heilpraktiker | Keine Leistung für Heilpraktiker (seit 2025). |
| Arzneimittel | Ärztlich verordnete Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel nur für Kinder. Keine Zuzahlung. |
| Hilfsmittel | Gemäß dem Hilfsmittelkatalog mit Höchstsätzen, keine Zuzahlung. |
| Fahrtkosten | Niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. Keine Zuzahlung. |
| Sehhilfen, LASIK | Brillengestelle bis 60€ nur bis Alter 18, Gläser sowie Kontaktlinsen sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen beihilfefähig. Visusverbessernde Operationen und Implantationen nach Zustimmung der Festsetzungsstelle. |
Krankenhausbehandlung
| Regelleistung | Ja. |
| Zweibettzimmer | Nein. |
| Privatärztliche Behandlung | Nein. |
Zahnärztliche Behandlung
| Zahnbehandlung und Zahnersatz | Im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zahnersatz beihilfefähig (als Anwärter nur bei Unfall sowie nach 3 Jahren im öffentl. Dienst). Implantologische Leistungen bei medizinischer Notwendigkeit ohne Begrenzung. |
| Kieferorthopädie (KfO) | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder danach nur bei schweren Anomalien. |
| Material- und Laborkosten | Zu 60% beihilfefähig. |
Besonderheiten
| Kur- & Rehaleistungen | Kurleistungen, Müttergenesungskuren, Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren, Zuschuss für Unterkunft/Verpflegung 16€ (max. 3 Wochen). Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, inkl. Unterkunft und Verpflegung nach Zusage i.d.R. bis 3 Wochen. |
| Familien- & Haushaltshilfe | Bei stationärer Unterbringung (inkl. 7 Tage danach) sowie Tod, wenn Kinder bis 12 Jahren im Haushalt wohnen, bis zu 9€/h, max. 72€ je Tag. |
| Belastungsgrenze für Eigenanteile | 1% des Einkommens. |
| Kostendämpfungs-pauschale | 160€ in Besoldungsstufe A10-A11; 250€ in A12-A15, B1+2, C1+2, W1+2, R1; 400€ in A16, B2+3,C3, W3, R2+3; 550€ in B4-B7, C4, R4-7; 710€ in höheren Stufen. |
| Beihilfeantrag-Mindestbetrag | 100€, erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, wird abweichend Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15€ übersteigen. |
| Pauschale Beihilfe | Alternativ zur Beihilfe wird eine „Pauschale Beihilfe“ auf Antrag als 50%-Zuschuss nur zur GKV gezahlt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Ein Wechsel in die PKV ist nicht möglich oder von finanziellem Nachteil, Beamte auf Zeit bzw. Beamte auf Widerruf, Beamte die am 30.11.2023 freiwillig GKV versichert waren, Beamte, die zum Land Schleswig-Holstein versetzt wurden und bereits bei ihrem vorherigen Dienstherrn eine pauschale Beihilfe zur GKV erhalten haben. Die Wahl ist unwiderruflich. Bei einem Wechsel aus der GKV in die PKV wird der Zuschuss höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. |