Beihilfebemessungssätze
| Beihilfeberechtigter ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind | 50% |
| Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70% |
| berücksichtigungsfähiger Ehegatte/eingetragener Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz* | 70% |
| berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen | 80% |
| Versorgungsempfänger / dessen Ehepartner / Witwe | 60% / 65% / 70% |
| + 1 berücksichtigungsfähiger Angehöriger | 65% / 70% / 75% |
| + 2 berücksichtigungsfähige Angehörige | 70% / 75% / 80% |
| + 3 berücksichtigungsfähige Angehörige | 75% / 80% / 85% |
| + 4 oder mehr berücksichtigungsfähige Angehörige | 80% |
Für Ehegatten/Lebenspartner deren Einkünfte 12.000€ (brutto) bezogen auf das letzte Kalenderjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Zuschüsse des Arbeitgebers/Rentenversicherung: Wird bei einem Beihilfeberechtigtem, seinem Ehepartner oder seinen Kindern ein Arbeitgeberzuschuss bzw. Zuschuss der Rentenversicherung zum PKV-Beitrag gezahlt, der mindestens 41€ monatlich beträgt, reduziert sich der Beihilfebemessungssatz für die betroffene Person um 10%.
Ambulante Behandlung
| Ärztliche Behandlung | im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ ). |
| Heilpraktiker | Nein. |
| Arzneimittel | Ärztlich verordnete Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel nur für Kinder. Abzüglich 6€ Zuzahlung je Mittel. |
| Hilfsmittel | Nach Hilfsmittelkatalog mit Höchstsätzen. |
| Fahrtkosten | Niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ohne Zuzahlung. |
| Sehhilfen, LASIK | Gläser (ohne Gestelle) sowie Kontaktlinsen bis zu bestimmten Höchstgrenzen beihilfefähig. Bei Erwachsenen nur bei bestimmten Erkrankungen. Visusverbessernde Operationen und Implantationen nach Zustimmung der Festsetzungsstelle. |
Krankenhausbehandlung
| Regelleistung | Ja. |
| Zweibettzimmer | Nein |
| Privatärztliche Behandlung | Nein. |
Zahnärztliche Behandlung
| Zahnbehandlung und Zahnersatz | Zahnbehandlung und Zahnersatz im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zahnersatz beihilfefähig, wenn mindestens 1 Jahr im öffentlichen Dienst. Implantologische Leistungen bei Vorliegen bestimmter Indikationen bis zu 4 Implantate je Kiefer, ansonsten sind 2 Implantate je Kiefer beihilfefähig. |
| Kieferorthopädie (KfO) | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr; danach nur bei schweren Anomalien. |
| Material- und Laborkosten | Zu 60% beihilfefähig. |
Besonderheiten
| Kur- & Rehaleistungen | Kurleistungen und Vater- bzw. Mutter-Kind-Kuren, i.d.R. frühestens nach 4 Jahren, Zuschuss für Unterkunft von 16€ pro Tag (für max. 23 Tage). Stationäre Rehabilitation bis 28 Tage nach Zusage, inkl. Fahrtkosten (bis 200 €) sowie Unterkunft und Verpflegung. |
| Familien- & Haushaltshilfe | Beihilfefähig bis zum Mindestlohn, max. 6 Stunden/Tag, bei stationärer Unterbringung oder Tod (bis zu 6 Monaten, ggf. auch 12 Monate) der haushaltsführenden Person, wenn ein Kind unter 15 Jahren oder pflegebedürftige Person im Haushalt lebt. Ebenso bei schwerer Krankheit bis zu 28 Tagen – auch bei Alleinstehenden. |
| Kostendämpfungs-pauschale | 100€ pro Jahr ab 50% Beihilfe, 80€ ab 60%-Beihilfe sowie 70€ ab 70%-Beihilfe. |
| Beihilfeantrag-Mindestbetrag | 200€; sofern innerhalb von 6 Monaten die Leistungen unter 200€ liegen, kann auch ein geringerer Betrag eingereicht werden. |
| Beamte in Elternzeit | Beamte in Elternzeit erhalten auf Antrag Zuschuss zur PKV, wenn Bezüge zuvor unter der Versicherungspflichtgrenze lagen: • Bei Besoldungsgruppe bis A8 sowie Beamtenanwärtern in voller Höhe der Beiträge, solange sie Elterngeld beziehen, • In weiteren Monaten der Elternzeit sowie bei allen anderen Beamten bis zu 31€/Monat. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, kann der Zuschuss nur für einen Elternteil mit Familienzuschlag beantragt werden. |
| Pauschale Beihilfe | Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden: Dies ist ein 50%-Zuschuss zu den GKV-Beiträgen oder den entsprechenden PKV-Beiträgen – begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es den Zuschuss auch. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“ gilt dauerhaft. Für Pflege gibt es weiter die bisherige Beihilfe und den entsprechenden Tarif PVB. |